Liebe Mitglieder im HGV,
mit Enttäuschung und Unverständnis haben wir zur Kenntnis genommen, dass die hessische Landesregierung in einer neuen Verordnung, gültig ab 5. November folgendes bestimmt (§ 2 Abs. 2): Bis zum Ablauf des 30. November 2020 ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursportbetrieb untersagt.“ Ab Donnerstag ist damit jeglicher Spiel- und Trainingsbetrieb auch auf Golfanlagen untersagt.
Mit dieser Regelung geht die Hessische Landesregierung über die Inhalte aller anderen in den Bundesländern getroffenen Verordnungstexte hinaus und verlässt damit den propagierten Konsens von Bundes- und Landesregierungen einer bundesweit einheitlichen Regelung. Beweggründe für den hessischen Sonderweg sind uns bisher nicht bekannt. Vielmehr wird damit Golftourismus gefördert und die diesbezüglichen Verordnungsziele konterkariert.
Vor diesem Hintergrund unterstützten der Hessische Golfverband und der Deutsche Golf Verband gemeinsam sowohl inhaltlich wie auch finanziell die juristische Überprüfung der neuen Verordnung. Dazu stehen die Verbände mit einer renommierten Anwaltskanzlei im Austausch und fördern den von dieser für einen hessischen Golfclub betriebenen Normenkontrollantrag und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (bzw. vorbeugenden Rechtsschutz).
Der HGV hat bereits seine Solidarität und gesellschaftliche Verantwortung gezeigt und erkennt Maßnahmen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens grundsätzlich an. Gleichzeitig fordert er aber auch eine sportartenspezifische und differenzierte Vorgehensweise.
Wir werden Sie stets aktuell weiter informieren und stehen für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Dr. Gutmann Habig